In meinem heutigen Artikel möchte ich mich mit einem wichtigen Rechtsbegriff zum Thema Kraftfahrzeuge auseinandersetzen.
Es handelt sich konkret um die weitgehend unbekannte Sondersteuer auf bestimmte Transportmittel (spanisch: „Impuesto especial sobre determinados medios de transporte“, im spanischen Volksmund auch „Impuesto de matriculación“).
Dieser Zulassungssteuer, die bereits am 29. Dezember 1992 in Kraft getreten ist, unterliegen:
a) Die erstmalige dauerhafte Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen in Spanien, die mit einem Motor für ihren Antrieb versehen sind.
b) Die erstmalige Anmeldung von neuen oder gebrauchten Freizeit- oder Wassersportbooten und Schiffen, die mehr als acht Meter lang sind.
c) Die erste Anmeldung von Flugzeugen, Leichtflugzeugen und anderen Flugmaschinen, neu oder gebraucht, die mit einem mechanischen Motor ausgestattet sind.
d) Alle unter den Punkten a, b und c genannten Transportmittel, die auf spanischem Hoheitsgebiet 30 oder mehr Tage verkehren oder genutzt werden, falls die Anmeldung beziehungsweise Ummeldung auf ein spanisches Nummernschild nicht innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen beantragt wurde. Bei Transportmitteln, die in Spanien aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Eigentümers in das spanische Hoheitsgebiet verwendet werden, wird diese Frist auf 60 Tage verlängert. Diese Vorschrift betrifft insbesondere Transportmittel mit ausländischem Kennzeichen, falls diese länger als 30 beziehungsweise 60 Tage in Spanien genutzt werden.
Zur Feststellung des Fristbeginns gilt grundsätzlich der erste Nutzungstag des betreffenden Transportmittels auf spanischem Hoheitsgebiet. Sollte sich das Datum der Erstnutzung nicht eindeutig feststellen lassen, kann das Datum des Erwerbs des Transportmittels oder das Datum, an dem der in Spanien ansässige Fahrer oder Inhaber des Fahrzeugs sich selbst (NIE) oder eine Firma angemeldet hat, zur Anwendung gelangen.
Unter 120g CO2/km steuerfrei
Die Zulassungssteuer wird jeweils am ersten Tag nach Fristablauf fällig. Die Steuersätze liegen zwischen 4,75 und 14,75 Prozent. Der Steuersatz wird in Abhängigkeit der CO2-Emissionen erhoben. Grundsätzlich gilt: je geringer der CO2-Ausstoß, desto geringer auch die Steuer. Konkret wird die Steuer aktuell wie folgt festgelegt:
- CO2-Emissionen geringer oder gleich 120 g/km sind von der Steuer befreit.
- Zwischen 121 und 159 g/km beträgt der Steuersatz 4,75 Prozent.
- Zwischen 160 y 199 g/km liegt der Steuersatz bei 9,75 Prozent.
- Ab einem CO2-Ausstoß von 200 g/km werden 14,75 Prozent veranlagt.
Befreit von der Steuer sind entsprechend E-Autos (reine Batterie-Elektrofahrzeuge), deren CO₂-Ausstoß bei 0 Prozent liegt, weil sie keinen Verbrennungsmotor haben.
Ausgenommen von der Steuer sind, unabhängig des CO2-Ausstosses des betreffenden Kraftfahrzeugs, Fahrzeughalter mit einer in Spanien behördlich anerkannten und nachgewiesenen Behinderung von mindestens 33 Prozent.
Als Bemessungsgrundlage gilt der vom spanischen Finanzamt festgelegte Zeitwert des Kraftfahrzeugs.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass jedes Auto mit ausländischem Nummernschild, das in Spanien mehr als 30 Tagen fährt, der Sondersteuer auf bestimmte Transportmittel unterliegt. Bei Zuwiderhandlungen seitens des Fahrers oder des Fahrzeuginhabers müssen diese grundsätzlich mit einer Strafe rechnen.
Es ist zwar davon auszugehen, dass bei offensichtlichen Touristen, die eben mehr als 30 Tage in Spanien mit Ihrem Kraftfahrzeug verbringen wollen, die Angelegenheit von den zuständigen Behörden etwas lockerer gehandhabt wird. Sollte man allerdings an einen Polizeibeamten gelangen, der sein Amt penibel ausüben möchte, kann ein Verstoß gegen das geltende Recht recht teuer werden.
Der Autor dieses Artikels ist Fernando Frühbeck, Abogado und Rechtsanwalt der Kanzlei Fernando Frühbeck Abogados mit Sitz in Marbella. Alle Artikel des Autors zu aktuellen Rechtsthemen finden Sie auf der Webseite www.ff-a.es
