Viele Deutsche zahlen gerne mit Bargeld, nach dem Motto: nur Bares ist Wahres. Spanier hingegen zahlen lieber bargeldlos mit einer Debit- oder Kreditkarte beziehungsweise per Bizum, einem Zahlungsservice für Sofortüberweisungen.
Und im Gegensatz zu Deutschland hat Spanien auch ein wesentlich strengeres Geldwäschegesetz, was sowohl die maximalen Beträge für Barzahlungen als auch die Aus- und Einfuhr von Barmitteln betrifft.
Diese Erfahrung hat vor einigen Jahren ein deutscher Staatsbürger gemacht, als er von Málaga in die Türkei fliegen wollte und sehr viel Bargeld im Koffer hatte. Genau gesagt waren es 705.000 Euro.
Zu seinem Unglück wurde der Herr vor Abflug von der Guardia Civil bei seinem illegalen Vorhaben ertappt. Die Beamten bemerkten den wertvollen Kofferinhalt bei der Gepäckkontrolle. Da der Mann das Geld weder ordnungsgemäß angemeldet hatte und zudem dessen Herkunft nicht nachweisen konnte oder wollte, wurde er wegen Verstoßes gegen das spanische Geldwäschegesetz belangt. Dumm gelaufen! Denn bei der Ein- oder Ausreise nach Spanien, egal ob EU-Mitgliedsstaat oder Drittland, dürfen lediglich unangemeldete Barmittel im Werte von unter 10.000 Euro mitgeführt werden.
Bargeld-Obergrenze
In der Praxis findet diese Obergrenze indes wenig Beachtung bei den meisten Reisenden. Sie denken, dass Bargeld von den Kontrollen nicht erfasst werden kann und sowieso sei Spanien ja Mitglied in der EU. Da könne man doch problemlos mehr als 10.000 Euro in bar mitnehmen. Ihr Argument: Die EU-Verordnung 1889/2005 sieht lediglich für Reisende, die aus Staaten, die nicht Mitglied der EU sind (so genannte Drittländer) in EU-Länder ein- oder ausreisen eine obligatorische Anmeldepflicht für mitgeführte Barmittel im Werte von 10.000 Euro oder mehr vor.
Spanien hat im Rahmen eines Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus indes eigene nationale Vorschriften zur Anmeldepflicht von Barmitteln erlassen. Im Unterschied zur oben erwähnten EU-Verordnung sieht das Gesetz 10/2010 vom 28.04.2010 (Ley de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo.) in Art. 34 Abs. 1 a, grundsätzlich eine Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise nach beziehungsweise der Ausreise von Spanien, vor. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen EU-Staaten und Drittländern. Die Anzeigepflicht gilt auch bei der Durchreise.
Bekämpfung von Geldwäsche
Ziel der Gesetzgebung und der damit zusammenhängenden Kontrollen ist die Bekämpfung der Geldwäsche. Es soll dem Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Binnengrenzen der EU hinweg vorgebeugt werden und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten nach Spanien soll wirksamer verhindert und verfolgt werden. Die grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus soll unterbunden werden, indem Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden.
Anzeigepflichtig sind Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, sowie Wertpapiere (z.B. Aktien, Schecks, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
Maßgebend für die Berechnung des Schwellenwertes von 10.000 Euro ist die Gesamtsumme aller mitgeführten Zahlungsmittel pro Person. Wenn Sie Barmittel in anzeigepflichtiger Höhe mitführen, müssen Sie Angaben zu Art, Zahl und Wert der Zahlungsmittel sowie der Herkunft, zum wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck zu machen. Ihr Gepäck kann überprüft werden. Wenn eine begründete Vermutung vorliegt, dass Sie Barmittel oder Bargeld unter Ihrer Kleidung mit sich führen, dürfen die Zollbediensteten Sie auch durchsuchen.
Falls Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen mitgeführten Zahlungsmittel anzeigepflichtig sind und Unklarheiten bestehen, erkundigen Sie sich bitte in Ihrem eigenen Interesse beim Zoll. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben können für Sie erheblich und vor allem teuer sein.
Sollten Sie erwischt werden, werden die gesamten Barmittel beschlagnahmt, bis auf einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro, der Ihnen für Ihre notwendigsten Ausgaben bleibt.
Gemäß der spanischen Gesetzgebung begeht derjenige, der der obligatorischen Anzeigepflicht nicht nachkommt eine schwere Ordnungswidrigkeit. Die spanischen Behörden können im Falle eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht eine Mindeststrafe von 600 Euro und eine Höchststrafe bis zu dem doppelten Wert der mitgeführten Barmittel festsetzen.
